AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Online-Shop

 

I. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, folgend AGB genannt, ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge von HSA-das büro, im folgenden HSA-das büro genannt, mit dem gewerblichen Kunden.

2. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln

3. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

4. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unternehmern enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluss


Eine Bestellung des Kunden ist bindend Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Kunden in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

III. Preise


1. Unsere Preise verstehen sich ab HSA das büro ohne Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar, wenn auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist.

3. Scheck- und Wechselhergaben werden nicht akzeptiert.

4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, oder diese durch uns anerkannt wurden.

5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine und Lieferfristen für die Anlieferung von Waren, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die angegebenen Lieferfristen unverbindlich.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange-messenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz aderteilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleis-tungen jederzeit berechtigt.

4. Soweit nicht anders vereinbart, liegt in einer Bestellung die Aufforderung, die bestellte Ware an den in der Bestellung angegebenen Ort zu versenden; insoweit haben wir mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt unsere Leistungspflicht erbracht und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von uns setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs auf den Besteller über.

V. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Lieferge-genstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lie-fergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden For-derungen mehr als 10% übersteigt.

6. Im Verkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)
Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

VI. Mängelhaftung


1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Im Verkehr mit Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache und verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Ware in einem Jahr.

2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung anzeigt Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB bleiben hiervon unberührt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Ober-prüfung des von ihm als fehlerhaft be-zeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

4. Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer diese Sache an einen Ver-braucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in §478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu Diese Rechte verjähren in den Fristen des §479 BGB, Rechte des Käufers aus §§478 und 479 BGB werden durch die Ziffern 1 bis 3. nicht berührt.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen im Verkehr mit Unternehmern


In allen Fällen, in denen wir im Verkehr mit Unternehmern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrläs-sigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt Unberührt bleibt die verschuldensunabhän-gige Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Garantie


1. Eine Garantie für das jeweilige Produkt gewähren wir auf der Grundlage unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Garantiebedingungen.

2. Die Garantie wird in der Form geleistet, dass Produkte, die nachweislich trotz sachgemäßer Behandlung und Beachtung der Gebrauchsanleitung aufgrund von Material- oder Fabrikationsmängel defekt geworden sind, nach Wahl von HSA-das büro instand gesetzt oder ausgetauscht werden. Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in das Eigentum von HSA-das büro über. Die Kosten von Material und Arbeitszeit trägt HSA - das büro, die Kosten für etwaigem Versand und sonstiger Aufwendungen trägt der Käufer.

3. Die Garantie gilt nicht für Verbrauchs-material, Verschleißteile und Akkus. Für Geräte, die als Gebrauchtgeräte verkauftwerden, kann eine Garantie vereinbart werden.

4. Die Ansprüche aus der Garantie müssen innerhalb der Garantiezeit unter Vorlage der Rechnung oder Kaufbeleges geltend gemacht werden

5. Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler und Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren Ein-wirkungen (z. B. Transportschäden, Be-schädigungen durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden.

6. Durch diese Garantie werden weiterge-hende Ansprüche, insbesondere solche auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises nicht begründet

7. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das gesamte Gerät

8. Alle Garantieansprüche verjähren mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist geltend gemachten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem Fall tritt die Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach der letzten Garantieleistung oder der Erklärung ein, dass der Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorläge.

IX.    Rücksendungen/Schadenersatz


1. Die von HSA - das büro gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HSA - das büro zurückgenommen Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden, originalverpackt und vollständig sein.

2. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10%, mindestens aber 10,00 € für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen Rück-sendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.

3. Nimmt der Kunde vertragswidrig nicht ab, so haftet er HSA-das büro für den entstandenen Schaden HSA-das büro behält sich vor, bei Nachweis höheren Schaden geltend zu machen.

X.    Telefaxrundschreiben/E-Mailings


HSA-das büro nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings, um ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der Kunde hat jeder-zeit die Möglichkeit, dieser Form der Information zu widersprechen.

XI.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, und Rechtsordnung


1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öf-fentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Altenburg vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht

Stand: 04/2018